Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 2 Dienstherrnfähigkeit

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§ 2 Dienstherrnfähigkeit

Das Recht, Beamte zu haben, besitzen
1. das Land,
2. die Gemeinden und die Gemeindeverbände,
3. die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht am 1. September 1957 besaßen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen worden ist oder verliehen wird; Satzungen bedürfen insoweit der Genehmigung der Landesregierung oder der durch Gesetz hierzu ermächtigten Stelle.


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