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§ 3 Unmittelbares und mittelbares Beamtenverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis zum Lande ist entweder unmittelbar oder mittelbar.
(2) Ein Beamter, der das Land zum Dienstherrn hat, ist unmittelbarer Landesbeamter. Ein Beamter, der eine Gemeinde (Gemeindeverband) oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn hat, ist mittelbarer Landesbeamter.