Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § .13 Zuständigkeit für die Ernennung unmittelbarer Landesbeamter

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§ 13 Zuständigkeit für die Ernennung unmittelbarer Landesbeamter  

Der Ministerpräsident ernennt die unmittelbaren Landesbeamten. Er kann die Ausübung dieses Rechts auf andere Stellen übertragen.


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