Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 184

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§ 184    

Für die Beamten anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften der § 179 und § 180 sinngemäß, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder das jeweils zuständige Ministerium für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung keine abweichende Regelung trifft.

III. Abschnitt
Beamte auf Zeit und Ehrenbeamte

1. Beamte auf Zeit


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