Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 59 Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze

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§ 59 Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze    

Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit kann auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
1. das 63. Lebensjahr vollendet hat oder
2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.


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