Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 245 Ermächtigungen

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§ 245 Ermächtigungen         

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.


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