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§ 97 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung von Dienstbezügen
(1) Der Beamte kann, wenn gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, Dienstbezüge nur insoweit verpfänden oder abtreten, als sie der Pfändung unterliegen.
(2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Dienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.