Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 45 Verlust der Beamtenrechte aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung

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§ 45 Verlust der Beamtenrechte aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung    

Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts in der Bundesrepublik Deutschland
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. Die Sätze 1 und 2 finden bei entsprechenden Entscheidungen der rechtsprechenden Gewalt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sinngemäß Anwendung; der Beamte hat diese Entscheidungen seinem Dienstherrn unverzüglich anzuzeigen.


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