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§ 28 Probezeit
(1) Die Art des Probedienstes und die Dauer der Probezeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 3) sind nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen; die Probezeit soll fünf Jahre nicht übersteigen.
(2) Die allgemeinen Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit eine innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeit auf die Probezeit anzurechnen ist; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden. Das Gleiche gilt für eine außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübte Tätigkeit.
c) Andere Bewerber