Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 180 Allgemeine Zuständigkeit

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§ 180 Allgemeine Zuständigkeit    

Bei Kommunalbeamten entscheidet als oberste Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte. Soweit nach diesem Gesetz die oberste Dienstbehörde bei einer Entscheidung der Mitwirkung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums oder des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums bedarf, tritt an deren Stelle bei Kommunalbeamten die Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde; das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann die ihm als obere Aufsichtsbehörde obliegende Befugnis auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion übertragen.


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