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§ 44 Wirkungen der Entlassung
(1) Das jeweils zuständige Ministerium kann für seinen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die dem Dienstherrn über die Anwärterbezüge hinaus entstandenen Kosten der Ausbildung zurückgefordert werden, wenn der Beamte im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes ein Studium an einer landeseigenen Fachhochschule abgeschlossen hat und das Beamtenverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Beamten vor Ablauf von fünf Jahren nach seiner Ernennung zum Beamten auf Probe endet.
(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Rückforderung von Ausbildungskosten zu regeln sowie die Art und Höhe der für eine Rückforderung in Betracht kommenden Ausbildungskosten festzulegen.
c) Verlust der Beamtenrechte