Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 183 Mindestalter, Ruhestandsbeginn und Verteilung der Versorgungslasten bei Kommunalbeamten auf Zeit

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des landesbeamtengesetzeses von Rheinland-Pfalz

§ 183 Mindestalter, Ruhestandsbeginn und Verteilung der Versorgungslasten bei Kommunalbeamten auf Zeit    

(1) Zum Kommunalbeamten auf Zeit darf nur ernannt werden, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Bei Kommunalbeamten auf Zeit, die nicht von den Bürgern gewählt sind, kann die Vertretungskörperschaft mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf der Amtszeit, jedoch nicht über das 68. Lebensjahr, hinausschieben. Für Kommunalbeamte auf Zeit, die von den Bürgern gewählt sind, bildet das vollendete 68. Lebensjahr die Altersgrenze. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist der Beamte auf seinen Antrag jederzeit in den Ruhestand zu versetzen; § 62 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 49a bleibt unberührt.
(3) Bei Kommunalbeamten auf Zeit, die von den Bürgern gewählt sind, ist § 107 b BeamtVG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. das Zustimmungserfordernis und die Ausschlussregelung für Beamte auf Zeit (§ 107 b Abs. 1 BeamtVG) entfallen,
2. bei Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit (§ 186 Satz 2) oder bei Abwahl (§ 66 Abs. 8 BeamtVG) ist § 107 b Abs. 3 und 4 Satz 2 BeamtVG entsprechend anzuwenden,
3. ruhegehaltfähige Zeiten nach § 66 Abs. 9 BeamtVG bleiben für die Verhältnisrechnung unberücksichtigt.
(4) Werden Kommunalbeamte auf Zeit, die von den Bürgern gewählt sind, in ein Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder in ein Richterverhältnis berufen, gilt Absatz 3 entsprechend.

II. Abschnitt
Sonstige mittelbare Landesbeamte


mehr zu: Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-rheinland-pfalz.de © 2024