Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 183 Mindestalter, Ruhestandsbeginn und Verteilung der Versorgungslasten bei Kommunalbeamten auf Zeit

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Land Rhainland-Pfalz geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte im Land Rheinland-Pfalz geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


Zur Übersicht des landesbeamtengesetzeses von Rheinland-Pfalz

§ 183 Mindestalter, Ruhestandsbeginn und Verteilung der Versorgungslasten bei Kommunalbeamten auf Zeit    

(1) Zum Kommunalbeamten auf Zeit darf nur ernannt werden, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Bei Kommunalbeamten auf Zeit, die nicht von den Bürgern gewählt sind, kann die Vertretungskörperschaft mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf der Amtszeit, jedoch nicht über das 68. Lebensjahr, hinausschieben. Für Kommunalbeamte auf Zeit, die von den Bürgern gewählt sind, bildet das vollendete 68. Lebensjahr die Altersgrenze. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist der Beamte auf seinen Antrag jederzeit in den Ruhestand zu versetzen; § 62 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 49a bleibt unberührt.
(3) Bei Kommunalbeamten auf Zeit, die von den Bürgern gewählt sind, ist § 107 b BeamtVG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. das Zustimmungserfordernis und die Ausschlussregelung für Beamte auf Zeit (§ 107 b Abs. 1 BeamtVG) entfallen,
2. bei Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit (§ 186 Satz 2) oder bei Abwahl (§ 66 Abs. 8 BeamtVG) ist § 107 b Abs. 3 und 4 Satz 2 BeamtVG entsprechend anzuwenden,
3. ruhegehaltfähige Zeiten nach § 66 Abs. 9 BeamtVG bleiben für die Verhältnisrechnung unberücksichtigt.
(4) Werden Kommunalbeamte auf Zeit, die von den Bürgern gewählt sind, in ein Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder in ein Richterverhältnis berufen, gilt Absatz 3 entsprechend.

II. Abschnitt
Sonstige mittelbare Landesbeamte


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Rheinland-Pfalz

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber in Rheinland-Pfalz mit der Landesmetropole Mainz, der Weinbauregion im wunderschönen Rheingau und der deutschen Toscana in der Pfalz mit dem einmaligen Dom in Speyer. In Speyer finden Sie auch die Grabstätte von Altkanzler Helmut Kohl...  


 

mehr zu: Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-rheinland-pfalz.de © 2024