Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 87b Arbeitsschutz

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§ 87b Arbeitsschutz    

(1) Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beamten bei der Arbeit richten sich nach dem Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung. Die aufgrund der § 18 und § 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung gelten für die Beamten entsprechend, soweit nicht die Landesregierung durch Rechtsverordnung Abweichendes regelt.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere bei der Polizei und den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, regeln, dass Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der aufgrund der § 18 und § 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für die Beamten ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. In der Rechtsverordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beamten bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.


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