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§ 109 Aufgaben
(1) Der Landespersonalausschuss entscheidet darüber, ob
1. in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zugelassen werden (§ 10 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 2, § 12 Satz 6 und § 30 Satz 3),
2. andere als Laufbahnbewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 29 Satz 2).
(2) Der Landespersonalausschuss kann Vorschläge unterbreiten, um Mängel in der Handhabung beamtenrechtlicher Vorschriften zu beseitigen.
(3) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung können dem Landespersonalausschuss weitere Aufgaben zugewiesen werden.