Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § .43 Entlassungsverfahren

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§ 43 Entlassungsverfahren    

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Das Beamtenverhältnis endet im Falle des § 39 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung der Entlassungsverfügung; soweit sich aus den §§ 38, 40 bis 42 nichts anderes ergibt, endet es mit dem Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form mitgeteilt worden ist.


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