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§ 46 Wirkungen des Verlustes der Beamtenrechte
Endet das Beamtenverhältnis nach § 45, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amte verliehenen Titel nicht führen.