Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § .36 Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften

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§ 36 Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften   

Die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften richtet sich nach den Vorschriften des Kapitels II Abschnitt III (§§ 128 bis 133) des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

6. Beendigung des Beamtenverhältnisses
a) Beendigungsgründe


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