Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § .37

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§ 37    

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch
1. Entlassung (§§ 38 bis 42 und §§ 49a Satz 2, 185 Abs. 3 und § 188 Abs. 6),
2. Verlust der Beamtenrechte (§ 45),
3. Entfernung aus dem Dienste (§ 49).
(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand (§ 50, § 51 Abs. 2, §§ 54 bis 56, 59 und 60) unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.

b) Entlassung


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