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§ 62 Zuständigkeit, Beginn des Ruhestandes, Ruhegehalt
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, wenn gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Stelle verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des einstweiligen Ruhestandes, des Erreichens der Altersgrenze und des Ablaufs der Amtszeit, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist. In den Fällen des § 59 kann in der Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der Beginn des Ruhestandes abweichend von Satz 1 auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt werden.
(3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhegehalt nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes und des § 229 dieses Gesetzes.
III. Abschnitt
Rechtliche Stellung des Beamten
1. Pflichten