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§ 47 Gnadenerweis
(1) Das Recht, die beamtenrechtlichen Folgen eines strafgerichtlichen Urteils im Gnadenwege zu mildern oder zu beseitigen, übt der Ministerpräsident aus.
(2) Wird der Verlust der Beamtenrechte im Gnadenwege im vollen Umfange beseitigt, so ist der Begnadigte von diesem Zeitpunkt an so zu stellen, wie wenn das Urteil im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt worden wäre, das keinen Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat (§ 48). Die Zeit von der rechtskräftigen Verurteilung bis zum Erlass des Gnadenaktes gilt nicht als Dienstzeit.
(3) Auf Unterhaltsbeiträge, die im Gnadenwege bewilligt werden, findet § 106 Abs. 2 und 3 des Landesdisziplinargesetzes entsprechende Anwendung, soweit die Gnadenentscheidung nichts anderes bestimmt.