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§ 60 Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand
(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 56) geworden ist.
(2) Der Beamte auf Probe kann in den Ruhestand versetzt werden; wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.
(3) § 56 Abs. 3 und die § 57 und § 58 finden entsprechende Anwendung.