Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § .27 Besondere Fachrichtungen

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§ 27 Besondere Fachrichtungen   

Für Beamte besonderer Fachrichtungen können anstelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§§ 22 bis 25) andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.


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