Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 81 Fernbleiben vom Dienste

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§ 81 Fernbleiben vom Dienste    

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Bleibt er wegen einer Erkrankung dem Dienst fern, so hat er diese unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer spätestens am folgenden Arbeitstag anzuzeigen. Bei einer Dienstunfähigkeit von mehr als drei Arbeitstagen oder auf Verlangen des Dienstvorgesetzten hat er eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Beamte ist verpflichtet, sich auf Weisung des Dienstvorgesetzten amtsärztlich untersuchen zu lassen; die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstherr. Der Amtsarzt teilt dem Dienstherrn die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mit.
(2) Der Verlust der Bezüge wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes wird vom Dienstvorgesetzten festgestellt und dem Beamten mitgeteilt. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.


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