Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 63 Unparteiische Amtsführung, politisches Verhalten

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§ 63 Unparteiische Amtsführung, politisches Verhalten    

(1) Der Beamte dient dem ganzen Volke, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Er muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergibt.


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