Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 243 Aufhebung von Rechtsvorschriften

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§ 243 Aufhebung von Rechtsvorschriften         

(1) Soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind, werden aufgehoben
1. das Beamtengesetz von Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 1949 (GVBl. S. 605) in der Fassung vom 28. April 1951 - Landesbeamtengesetz - (GVBl. S. 1-14) mit sämtlichen Änderungsvorschriften,
2. § 26 Abs. 6 Satz 1, §§ 31 bis 33 des Besoldungsgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 1957 (GVBl. S. 121),
3. das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433),
4. das Polizeibeamtengesetz für das Land Rheinland-Pfalz vom 26. März 1954 (GVBl. S. 42),
5. das Gesetz über die besonderen Rechtsverhältnisse der beamteten Lehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen vom 9. April 1938 (RGBl. I S. 377) nebst den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften,
6. das Landesgesetz über die Kriegsunfallversorgung für Beamte und ihre Hinterbliebenen vom 23. März 1961 (GVBl. S. 102),
7. die Durchführungsverordnung zum Deutschen Beamtengesetz für die Kommunalbeamten (Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der gemeindlichen Zweckverbände) vom 2. Juli 1937 (RGBl. I S. 729) in der Fassung der Verordnung vom 28. April 1938 (RGBl. I S. 509),
8. das Gesetz über die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst vom 16. Juli 1936 (RGBl. I S. 563),
9. die Verordnung über die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Kommunalbeamten (Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeindlichen Zweckverbände) auf Zeit vom 29. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1424),
10. (aufgehoben)
(2) Ist in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften verwiesen, die nach Absatz 1 aufgehoben sind, so treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.


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