Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § .20 Vorbildung, die im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben wurde

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§ 20 Vorbildung, die im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben wurde   

Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.


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