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§ 205 Personenkreis
(1) Polizeibeamte sind die mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamten der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei, der Wasserschutzpolizei und der Bereitschaftspolizei.
(2) Welche Beamten im Einzelnen zum Polizeidienst gehören, bestimmt das für die Polizei zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.