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§ 225 Staatsangehörigkeit
Ist bei einem Beamten in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der Berufung in das Beamtenverhältnis die deutsche Staatsangehörigkeit zu Unrecht angenommen worden, so steht dieser Mangel der Wirksamkeit der Ernennung nicht entgegen. Entsprechendes gilt für den Personenkreis des § 69 BeamtVG.