Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § .51 Allgemeine Vorschriften, Beginn des einstweiligen Ruhestandes

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§ 51 Allgemeine Vorschriften, Beginn des einstweiligen Ruhestandes    

(1) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfalle ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird; er beginnt jedoch spätestens mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.


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