Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 186 Eintritt in den Ruhestand

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§ 186 Eintritt in den Ruhestand    

Die Beamten auf Zeit treten unter den gleichen Voraussetzungen in den Ruhestand wie die Beamten auf Lebenszeit. Sie treten ferner mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand, wenn sie nicht aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes entlassen werden oder nach § 185 Abs. 2 Satz 1 erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden. § 183 Abs. 2 bleibt unberührt.


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