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§ 108 Unabhängigkeit, Ausscheiden der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Ihre Tätigkeit endet durch
1. Zeitablauf (§ 107 Abs. 3 Satz 1),
2. Beendigung des Beamtenverhältnisses oder
3. Ausscheiden aus einem in § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Amt.
Im Übrigen scheiden sie aus ihrem Amt nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen das Amt des Beamtenbeisitzers einer Kammer für Disziplinarsachen nach § 59 des Landesdisziplinargesetzes erlischt; § 69 findet keine Anwendung.
(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.