Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 216

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§ 216     

Für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Feuerwehr und für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in Leitstellen bildet das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze. § 210 findet auf Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Feuerwehr entsprechende Anwendung.

6. Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten


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