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§ 49a Wartezeit
Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 BeamtVG voraus. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung; § 56 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.