Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 247 Unmittelbar geltendes Bundesrecht

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§ 247 Unmittelbar geltendes Bundesrecht         

(1) § 2 Nr. 1 bis 3 Halbsatz 1, die §§ 20 und 38 Abs. 1 Nr. 3 und die §§ 218 und 219 wiederholen inhaltlich die §§ 121 und 122 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie die §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, die einheitlich und unmittelbar gelten.
(2) Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, bei einer Änderung und Ergänzung der in Absatz 1 genannten bundesrechtlichen Vorschriften die neue Fassung der entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.


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