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§ 64 Berufspflichten, Streikverbot
(1) Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Berufe zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Innerhalb und außerhalb des Dienstes muss sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.
(2) Dienstverweigerung oder Arbeitsniederlegung zur Wahrung oder Förderung der Arbeitsbedingungen sind mit der Stellung des Beamten nicht vereinbar.