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§ 21 Ernennung und Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn
(1) Die Ernennungen sind nach den Grundsätzen des § 10 Abs. 1 vorzunehmen.
(2) Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden. Die allgemeinen Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen; sie können ferner allgemeine Richtlinien über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vorsehen. § 12 Satz 3 findet keine Anwendung.