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§ 90a Beleihung
(1) Dienstherren nach § 2 Nr. 2 und 3 können einem privaten Unternehmen die Befugnis zur Festsetzung der Beihilfen nach der gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung verleihen. Das beliehene Unternehmen tritt insoweit unbeschadet des Weisungsrechts des Dienstherrn an dessen Stelle. Die §§ 217 und 218 Abs. 1 bis 3 Nr. 2 Satz 1 bleiben unberührt; § 218 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. Klagen sind gegen das beliehene Unternehmen zu richten. Das beliehene Unternehmen untersteht der Rechtsaufsicht der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, der die Beleihung durch den Dienstherrn anzuzeigen ist; für die Ausübung der Aufsicht gilt § 102 a Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Die Beihilfeberechtigten sind auf die Beleihung hinzuweisen.
(2) Das zu beleihende Unternehmen ist unter besonderer Berücksichtigung der fachlichen Eignung und der Tauglichkeit der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes sorgfältig auszuwählen.