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§ 95 Gemeinsame Vorschriften für Dienst- und Versorgungsbezüge
(1) Die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die Einreihung der Beamten in die Gruppen der Besoldungsordnungen können nur durch Gesetz geändert werden.
(2) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte durch eine gesetzliche Änderung ihrer Bezüge oder ihrer Einreihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.