Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 55 Hinausschieben des Ruhestandsbeginns

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§ 55 Hinausschieben des Ruhestandsbeginns    

(1) Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer nach § 54 Abs. 1 Satz 4 festgelegten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.
(2) Auf Antrag des Beamten kann die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


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