Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 213 Gemeinschaftsunterkunft und Verpflegung

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§ 213 Gemeinschaftsunterkunft und Verpflegung    

Der Polizeibeamte ist während der Fachhochschulausbildung und der Aufstiegsausbildung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet; er kann darüber hinaus hierzu bei Verwendung in einer Einsatzhundertschaft, bei besonderen polizeilichen Einsätzen sowie für die Teilnahme an Lehrgängen und Übungen verpflichtet werden.


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