Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § .80c Allgemeine Bestimmung zur Teilzeitbeschäftigung

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§ 80c Allgemeine Bestimmung zur Teilzeitbeschäftigung    

In jeder Dienststelle ist unter Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zur Verfügung zu stellen; eine Mehrbelastung der Beschäftigten in der Dienststelle darf sich hieraus nicht ergeben.


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