Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 41 Entlassung von Beamten auf Probe

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§ 41 Entlassung von Beamten auf Probe    

(1) Der Beamte auf Probe kann außerdem entlassen werden,
1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2. bei mangelnder Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) in der Probezeit oder
3. wenn die Voraussetzungen des § 35 Satz 1 vorliegen und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
§ 56 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. In den übrigen Fällen, einschließlich des § 39 Abs. 1 Nr. 5, sind bei der Entlassung folgende Fristen einzuhalten:
bei einer Beschäftigungszeit
bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,
von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres;
als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereiche derselben obersten Dienstbehörde.
(3) Der Beamte soll vor seiner Entlassung schriftlich oder zur Niederschrift gehört werden. Grund und Zeitpunkt der Entlassung sind dem Beamten schriftlich bekannt zu geben.
(4) Ein nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entlassener Beamter auf Probe ist bei Neueinstellung von Beamten auf Probe bevorzugt zu berücksichtigen.
(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze, so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.


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