Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 111 Beweiserhebungen, Amtshilfe

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§ 111 Beweiserhebungen, Amtshilfe    

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften Beweise erheben.
(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.


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