Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 101 Urlaub

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§ 101 Urlaub    

(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu. Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
(2) Die Landesregierung trifft ferner Bestimmungen über Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und regelt, ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines solchen Urlaubs zu belassen sind.


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