Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § .78a Annahme- und Ablieferungspflicht

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§ 78a Annahme- und Ablieferungspflicht    

Der Beamte hat Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, die für dem Hauptamt zuzurechnende Tätigkeiten in einem Organ eines Unternehmens gezahlt werden, entgegenzunehmen und unverzüglich an den Dienstherrn abzuliefern.


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