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§ 210 Dienstunfähigkeit
(1) Der Polizeibeamte ist dienstunfähig (§ 56 Abs. 1), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund eines Gutachtens eines beamteten Arztes oder der zentralen medizinischen Untersuchungsstelle festgestellt. § 61 a Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Bei Polizeidienstunfähigkeit nach Absatz 1 findet § 56 Abs. 3 Anwendung. Für die Feststellung, ob zu erwarten ist, dass der Polizeibeamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt, gilt Absatz 2 entsprechend.