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§ 80a Teilzeitbeschäftigung auf Antrag
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes weitere berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 72 bis 75 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 73 Abs. 3 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.
(3) Soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern, kann die Dauer der Teilzeitbeschäftigung nachträglich beschränkt oder der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöht werden. Kann dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden, soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zugelassen werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Auf Antrag des Beamten und soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte am Ende eines mindestens zwei Jahre und höchstens sieben Jahre umfassenden Zeitraumes der Teilzeitbeschäftigung für ein Jahr vom Dienst freigestellt wird, wenn er bis zum Beginn der Freistellung die Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum der Teilzeitbeschäftigung erbracht hat. Dem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn der Zeitraum der Freistellung vom Dienst spätestens zwei Jahre vor dem Erreichen der für den Beamten für eine Versetzung in den Ruhestand geltenden Altersgrenze, für beamtete Lehrkräfte mit Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden, endet.
(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.