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§ 34 Zuständigkeit für Abordnung und Versetzung
Die Abordnung oder Versetzung wird von der Stelle verfügt, die für die Abgabe des Beamten zuständig ist. Ein mit der Abordnung oder Versetzung verbundener Wechsel des Dienstherrn darf nur im Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt.
5. Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei Auflösung oder Umbildung von Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts