Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 190 Anwendung des Hochschulgesetzes und des Verwaltungshochschulgesetzes

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§ 190 Anwendung des Hochschulgesetzes und des Verwaltungshochschulgesetzes    

Für beamtete Hochschullehrer, Hochschuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht das Hochschulgesetz oder das Verwaltungshochschulgesetz etwas anderes bestimmt.


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