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§ 26 Sonstige Erfordernisse, Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst
Die allgemeinen Laufbahnvorschriften (§ 18 Abs. 1) oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 18 Abs. 2) können
1. neben den allgemeinen Laufbahnerfordernissen (§§ 22 bis 25) sonstige Erfordernisse vorschreiben und
2. bestimmen, inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten förderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird, sowie die Voraussetzungen regeln, unter denen eine Abkürzung des Vorbereitungsdienstes aus anderen Gründen zulässig ist.